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Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg Rotherbaum
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Zeugnis Sinn und Zweck eines Zeugnisses ist es, die beurteilte Person bezogen auf die von ihr geleistete Arbeit zu beurteilen. Wie detailliert und ausführlich dies geschieht, hängt wesentlich von der Art der Tätigkeit und von der Dauer ihrer Ausübung ab. Ein Zeugnis hat verständlicherweise weniger Gewicht, wenn das Arbeitsverhältnis bereits während der Probezeit beendet worden ist! Wichtig ist die Angabe der Tätigkeiten, die den Kern der Aufgabe der beurteilten Person dargestellt haben. Je mehr der Wunsch besteht, solche Tätigkeiten auch in Zukunft auszuüben, desto wichtiger ist deren Erwähnung in dem Zeugnis, damit der potentielle neue Arbeitgeber daraus erkennen kann, dass der Bewerber/die Bewerberin die Tätigkeiten, für die er einen neuen Mitarbeiter/eine neue Mitarbeiterin sucht, in seiner/ihrer früheren Tätigkeit (erfolgreich) ausgeübt hat. Angaben zu folgenden Befähigungen der beurteilten Person sind wünschenswert: Auffassungsgabe; Fachwissen und Einsatz, dieses aktuell zu halten sowie die erfolgreiche Umsetzung bei der Arbeit; wo es darauf ankommt die Befähigung zum Einsatz der EDV; Effektivität der Arbeit und Zielorientierung; Einsatzfreude und Engagemen;, Ergebnisqualität und Verlässlichkeit. Die Beurteilung der geleisteten Arbeit sollte dann mit einem Schlusssatz enden, in dem die Bewertung über alles zum Ausdruck gebracht wird. Bei einer guten Bewertung lautet die Formulierung beispielsweise "hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt". Würde in dieser Formulierung das Fort "stets" fehlen, so handelte es sich um eine lediglich durchschnittliche/befriedigende Bewertung. Eine solche Bewertung kann jeder Arbeitnehmer beanspruchen, dem der Arbeitgeber keine Indizien dafür entgegenhalten kann, die eine schlechtere Bewertung rechtfertigen können. Will der Arbeitnehmer eine bessere als eine durchschnittliche Bewertung durchsetzen, so muss er seinerseits Indizien dafür vorweisen können, dass seine Leistungen besser als durchschnittlich waren. Hat die zu beurteilende Person Führungsaufgaben wahrgenommen, so muss das Zeugnis Angaben zu den Befähigungen enthalten, die Mitarbeiter zu guten Leistungen zu motivieren, das Klima in der Belegschaft positiv zu gestalten, auftretende Konflikte schnell zu erkennen und gute Lösungen herbeizuführen, die Mitarbeiter dazu zu ermutigen, ihr Potenzial auszuschöpfen und so optimale Ergebnisse der geleiteten Einheit zu gewährleisten. Ein weiterer wesentlicher Baustein des Zeugnisses ist die Bewertung des Verhaltens der beurteilten Person gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden, sofern Kundenkontakt besteht. Wichtig ist dabei, dass in der Reihenfolge immer die Vorgesetzten an den Anfang der Aufzählung gesetzt werden. Die übliche Formulierung hierzu lautet: "Das Verhalten gegenüber seinen/ihren Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war stets einwandfrei". Dies stellt eine gute Verhaltensbewertung dar. Die Aufnahme eines weiteren Satzes, mit dem die Befähigung der beurteilten Person im Umgang mit anderen Menschen beschrieben wird, kann hilfreich sein! In dem Schlussabsatz des Zeugnisses sollte wenn möglich eine Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Klausel enthalten sein, um den Inhalt des Zeugnisses zu bestätigen. im Hinblick auf die Unterschrift unter dem Zeugnis ist es nicht ausreichend, wenn ein Sachbearbeiter oder ein Mitarbeiter der Personalabteilung unterschreibt. Vielmehr muss ein im Außenverhältnis Vertretungsberechtigter namentlich aufgeführt sein und die Unterschrift leisten. Bei Vier-Augen-Prinzip ist die zweite Unterschrift von dem Vorgesetzten zu leisten.
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